Jugendstrafrecht: So schützen Sie Jugendliche und Heranwachsende vor Vorstrafe und Jugendstrafe
Für wen gilt das Jugendstrafrecht? Kinder, Jugendliche und Heranwachsende im Überblick
Das Jugendstrafrecht ist im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt und verfolgt einen anderen Ansatz als das Erwachsenenstrafrecht: Im Mittelpunkt steht der Erziehungsgedanke. Ziel ist es, erneute Straftaten zu verhindern und die Entwicklung junger Menschen zu fördern. Welche Regeln gelten, hängt vom Alter zur Tatzeit ab. Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig und können nicht bestraft werden; das Jugendamt oder das Familiengericht kann jedoch Hilfen und Maßnahmen einleiten. Für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren gilt das Jugendstrafrecht grundsätzlich zwingend, sofern sie nach ihrer Reife das Unrecht der Tat einsehen und nach dieser Einsicht handeln konnten (§ 3 JGG).
Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren entscheidet das Gericht im Einzelfall. Nach § 105 JGG wird Jugendstrafrecht angewendet, wenn der Täter nach seiner Persönlichkeit noch einem Jugendlichen gleichstand (Reifeverzögerung) oder wenn es sich nach Art, Umständen oder Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. In der Praxis wird bei Heranwachsenden häufig Jugendstrafrecht angewendet. Die Weichenstellung ist dennoch entscheidend, denn das Erwachsenenstrafrecht kennt weder den Erziehungsvorrang noch die milderen Rechtsfolgen. Ein spezialisierter Anwalt bereitet diese Frage frühzeitig vor und bringt die Argumente für die Anwendung des Jugendstrafrechts in das Verfahren ein.
Welche Sanktionen drohen? Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe
Das JGG kennt ein dreistufiges System, in dem gilt: Erziehung geht vor Strafe. Das Gericht wählt die mildeste Maßnahme, die im Einzelfall ausreicht. Zusätzlich können je nach Tat etwa ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden. Zur Verfügung stehen:
- Erziehungsmaßregeln (§§ 9–12 JGG): Dazu zählen Weisungen wie Arbeitsleistungen, die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder ein Täter-Opfer-Ausgleich sowie die Erziehungsbeistandschaft. Sie sind keine Strafe.
- Zuchtmittel (§§ 13–16 JGG): Verwarnung, Auflagen (z. B. Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung, Arbeitsleistungen oder Geldbetrag) und Jugendarrest von bis zu vier Wochen. Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.
- Jugendstrafe (§§ 17, 18 JGG): Freiheitsentzug im Jugendstrafvollzug, der nur verhängt wird, wenn wegen schädlicher Neigungen oder wegen der Schwere der Schuld andere Maßnahmen nicht ausreichen. Das Mindestmaß beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre – bei schweren Verbrechen bis zu zehn Jahre.
- Aussetzung zur Bewährung: Eine Jugendstrafe von bis zu zwei Jahren kann unter den Voraussetzungen des § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Unter Umständen kommt auch ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Jugendstrafe (§ 27 JGG) in Betracht.
Ablauf des Jugendstrafverfahrens: Vorladung, Jugendgerichtshilfe und Diversion
Ein Verfahren beginnt meist mit einer Vorladung der Polizei oder einem Anhörungsbogen. Wichtig zu wissen: Beschuldigte – auch Jugendliche – müssen keine Angaben zur Sache machen und sind nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung zu folgen (anders als bei Vorladungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts). Voreilige Aussagen, oft in der Hoffnung, die Sache schnell zu klären, gehören zu den häufigsten Fehlern und lassen sich später kaum korrigieren. Seit der Reform 2019 gilt zudem: Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung (§ 68 JGG) vor – etwa bei schweren Vorwürfen, drohender Untersuchungshaft oder einer zu erwartenden Jugendstrafe –, muss dem Jugendlichen spätestens vor der ersten Vernehmung ein Pflichtverteidiger bestellt werden (§ 68a JGG).
Im weiteren Verlauf spielt die Jugendgerichtshilfe des Jugendamts eine wichtige Rolle. Sie berichtet dem Gericht über Persönlichkeit, Entwicklung und Lebensumfeld und äußert sich zu geeigneten Maßnahmen (§ 38 JGG) – ihr Bericht beeinflusst das Urteil oft erheblich. Bei geringer Schuld, insbesondere bei Ersttätern, kann das Verfahren durch Diversion (§§ 45, 47 JGG) ohne Hauptverhandlung eingestellt werden, gegebenenfalls nach einer erzieherischen Maßnahme wie einer Entschuldigung, Arbeitsleistungen oder einem Täter-Opfer-Ausgleich. Kommt es zur Verhandlung, ist sie gegen Jugendliche grundsätzlich nicht öffentlich (§ 48 JGG), und die Erziehungsberechtigten haben eigene Rechte im Verfahren (§ 67 JGG).
Folgen einer Verurteilung: Führungszeugnis, Erziehungsregister und Tilgungsfristen
Ob eine Maßnahme später sichtbar ist, hängt von ihrer Art ab. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel – auch der Jugendarrest – begründen keine Vorstrafe. Sie werden nur im Erziehungsregister vermerkt, das nicht in ein Führungszeugnis einfließt und nur bestimmten Behörden und Gerichten zugänglich ist. Diese Einträge werden in der Regel entfernt, sobald die betroffene Person das 24. Lebensjahr vollendet hat und keine weiteren Eintragungen hinzugekommen sind.
Anders bei der Jugendstrafe: Sie wird in das Bundeszentralregister eingetragen. Im einfachen Führungszeugnis erscheint eine Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren allerdings nicht, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt und die Aussetzung nicht widerrufen wurde (§ 32 Abs. 2 BZRG). Höhere oder nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen können dagegen sichtbar werden und die Ausbildungs- oder Berufswahl beeinträchtigen. Die Tilgungsfristen nach § 46 BZRG betragen je nach Höhe der Strafe grundsätzlich fünf oder zehn Jahre und können sich verlängern. Für ausländische Staatsangehörige kann eine Verurteilung zudem aufenthaltsrechtliche Folgen haben.
Wie Sie ein Anwalt im Jugendstrafrecht unterstützen kann
Ein Strafverfahren ist für Jugendliche und Eltern eine große Belastung, zumal viele Weichen bereits in den ersten Tagen gestellt werden. Ein Anwalt für Jugendstrafrecht beantragt Akteneinsicht, prüft Vorwürfe und Beweislage, begleitet Vernehmungen und stimmt die Verteidigungsstrategie mit Ihnen ab. Ziel ist, wo immer möglich, eine Einstellung des Verfahrens, eine erzieherische Lösung statt einer Verurteilung oder – im Fall einer Anklage – eine Entscheidung, die dem jungen Menschen Perspektiven erhält. Dabei ist er auch Ansprechpartner für die Jugendgerichtshilfe und bereitet die Hauptverhandlung sorgfältig vor.
Zudem schützt die anwaltliche Begleitung vor Fehlern: Sie verhindert unbedachte Aussagen, klärt Jugendliche und Eltern über ihre Rechte auf, wirkt bei Heranwachsenden auf die Anwendung des Jugendstrafrechts hin und setzt sich dort, wo eine Jugendstrafe droht, für eine Aussetzung zur Bewährung ein. Nehmen Sie bei einer Vorladung, Durchsuchung oder Festnahme möglichst umgehend Kontakt auf – und machen Sie bis zur Beratung keine Angaben zur Sache.
Häufig gestellte Fragen
Ab welchem Alter gilt das Jugendstrafrecht?
Strafmündig ist man in Deutschland ab 14 Jahren; Kinder unter 14 Jahren können nicht bestraft werden. Für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren gilt das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Heranwachsende von 18 bis 20 Jahren werden je nach Reifegrad und Tat nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht beurteilt. Maßgeblich ist das Alter zum Zeitpunkt der Tat, nicht zum Zeitpunkt der Verhandlung.
Wann wird bei Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre) Jugendstrafrecht angewendet?
Das Gericht wendet Jugendstrafrecht an, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit ergibt, dass der Täter zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstand (Reifeverzögerung), oder wenn es sich nach Art, Umständen oder Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt (§ 105 JGG). Der Bericht der Jugendgerichtshilfe sowie die Situation in Schule, Ausbildung und Elternhaus spielen dabei eine große Rolle. Bleiben nach Ausschöpfung aller Erkenntnisse Zweifel, ist nach der Rechtsprechung Jugendstrafrecht anzuwenden.
Welche Strafen und Maßnahmen sieht das Jugendstrafrecht vor?
Das JGG unterscheidet Erziehungsmaßregeln (z. B. Weisungen, Erziehungsbeistandschaft), Zuchtmittel (Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest) und als letztes Mittel die Jugendstrafe. Es gilt der Grundsatz „Erziehung vor Strafe“: Das Gericht wählt die mildeste Maßnahme, die im Einzelfall ausreicht. Nur die Jugendstrafe ist eine Kriminalstrafe im eigentlichen Sinne.
Wie lange dauert eine Jugendstrafe und kommt eine Bewährung in Betracht?
Die Jugendstrafe beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Bei Verbrechen, die im Erwachsenenstrafrecht mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, liegt das Höchstmaß bei zehn Jahren (§ 18 JGG). Eine Jugendstrafe von bis zu zwei Jahren kann unter den Voraussetzungen des § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine günstige Prognose besteht. Für Heranwachsende beträgt das Höchstmaß grundsätzlich zehn Jahre (§ 105 Abs. 3 JGG).
Muss mein Kind zur Polizei gehen und eine Aussage machen?
Nein. Einer polizeilichen Vorladung muss man nicht folgen, und Beschuldigte haben stets das Recht zu schweigen. Anders ist es bei Vorladungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts: Hier besteht grundsätzlich die Pflicht zu erscheinen, aber weiterhin kein Zwang zur Aussage. Vor jeder Aussage sollte ein Anwalt Akteneinsicht nehmen. Die Erziehungsberechtigten sind nach dem JGG grundsätzlich zu unterrichten und einzubeziehen.
Braucht mein Kind einen Anwalt oder Pflichtverteidiger?
Ein Verteidiger ist bei „notwendiger Verteidigung“ vorgeschrieben (§ 68 JGG), etwa bei schweren Vorwürfen, drohender Untersuchungshaft oder einer zu erwartenden Jugendstrafe. In diesen Fällen muss dem Jugendlichen spätestens vor der ersten Vernehmung ein Pflichtverteidiger bestellt werden (§ 68a JGG). Unabhängig davon empfiehlt sich anwaltliche Hilfe möglichst früh, denn die ersten Aussagen prägen das Verfahren oft entscheidend. Sie können auch selbst einen Anwalt Ihres Vertrauens als Wahlverteidiger beauftragen.
Was ist Diversion und wann wird ein Verfahren eingestellt?
Diversion bedeutet, dass das Verfahren ohne Hauptverhandlung und ohne Urteil beendet wird – durch die Staatsanwaltschaft (§ 45 JGG) oder das Gericht (§ 47 JGG). Voraussetzung ist in der Regel eine geringe Schuld ohne öffentliches Interesse an der Verfolgung, etwa bei Ersttätern und geringfügigen Vergehen. Oft geht eine erzieherische Reaktion voraus, z. B. eine Entschuldigung, Arbeitsleistungen oder ein Täter-Opfer-Ausgleich. Auf eine Einstellung besteht kein Anspruch, sie kann aber durch eine frühzeitige Verteidigung gezielt angeregt werden.
Steht eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht im Führungszeugnis?
Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel wie der Jugendarrest werden nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, sondern nur im Erziehungsregister vermerkt. Eine Jugendstrafe wird in das Bundeszentralregister eingetragen; im einfachen Führungszeugnis erscheint sie jedoch nicht, wenn sie höchstens zwei Jahre beträgt, zur Bewährung ausgesetzt und die Aussetzung nicht widerrufen wurde (§ 32 Abs. 2 BZRG). Andere Jugendstrafen können sichtbar sein; bei bestimmten Delikten und beim erweiterten Führungszeugnis gelten Besonderheiten. Nach Ablauf der Tilgungsfrist darf die Verurteilung nicht mehr vorgehalten werden, unter Umständen kann der Strafmakel zudem gerichtlich für beseitigt erklärt werden (§ 97 JGG).
Was ist Jugendarrest und bin ich danach vorbestraft?
Jugendarrest ist ein Zuchtmittel und dauert als Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest höchstens vier Wochen. Er ist eine kurzfristige Freiheitsentziehung mit erzieherischem Charakter, hat aber nicht die Rechtswirkungen einer Strafe (§ 13 Abs. 3 JGG). Es entsteht daher keine Vorstrafe und kein Eintrag im Führungszeugnis, sondern lediglich ein Eintrag im Erziehungsregister. Neben einer Jugendstrafe kann unter den Voraussetzungen des § 16a JGG zusätzlich Jugendarrest angeordnet werden.
Wer trägt die Kosten für einen Anwalt und das Jugendstrafverfahren?
Einen Wahlverteidiger bezahlen die Betroffenen bzw. deren Eltern; die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder einer individuellen Vereinbarung. Wird ein Pflichtverteidiger bestellt, trägt zunächst die Staatskasse dessen Kosten. Im Jugendstrafverfahren kann zudem davon abgesehen werden, dem Verurteilten Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG). Rechtsschutzversicherungen mit Strafrechtsschutz übernehmen die Kosten je nach Vertragsbedingungen, bei Vorsatztaten oft nur eingeschränkt.
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