Strafvollstreckungsrecht – Verteidigung hört nicht mit dem Urteil auf
Strafverteidigung endet nicht mit dem Schuldspruch. Im Strafvollstreckungsrecht entscheide ich als Verteidigerin, wie sich eine Strafe ganz konkret auf das Leben meiner Mandantinnen und Mandanten auswirkt – im Vollzug, bei Lockerungen, bei Entlassungsentscheidungen und bei Maßnahmen wie Sicherungsverwahrung oder Führungsaufsicht.
Meine Aufgaben als Verteidigerin im Strafvollstreckungsrecht
Als spezialisierte Verteidigerin im Strafvollstreckungsrecht stehe ich Ihnen bei allen Fragen des Vollzugs und der Strafvollstreckung zur Seite:
Ich begleite Straf- und Maßregelvollzug von Beginn an und prüfe, ob Entscheidungen von Justizvollzug und Gerichten rechtmäßig und verhältnismäßig sind.
Vertretung bei Entlassungs- und Aussetzungsentscheidungen, z.B. Halbstrafen- und Zwei-Drittel-Termin, bedingte Entlassung nach § 57 StGB, Aufhebung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung.
Einsatz für Ausgang, Urlaub, Verlegung und Behandlung in der Sozialtherapie – ich stehe an Ihrer Seite bei Konflikten mit der Anstalt.
Gemeinsame Vorbereitung von Anhörungen vor der Strafvollstreckungskammer, kritische Analyse von Gutachten und gezielte, rechtlich fundierte Ergänzungsfragen.
Prüfung von Bewährungswiderrufen, Führungsaufsichtsauflagen und Weisungen sowie Verteidigung gegen unverhältnismäßige Einschränkungen Ihrer Freiheit.
Gemeinsame Entwicklung einer strukturierten, realistischen Strategie mit klaren Zielen gegenüber Gericht und Vollzugsbehörden.
Therapie statt Strafe – Spezialisierung im BtM-Strafvollstreckungsrecht
Gerade im Betäubungsmittelbereich kann Therapie statt Strafe der entscheidende Wendepunkt sein. Ich berate und vertrete Sie bei Anträgen nach § 35 BtMG („Zurückstellung der Strafvollstreckung"), damit eine stationäre oder ambulante Suchttherapie an die Stelle der Haft treten kann.
Ich prüfe gemeinsam mit Ihnen:
Ob Ihre Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten unter § 35 BtMG fällt und ob die verhängte Strafe bzw. Strafreste zurückgestellt werden können.
Ob ein anerkannter Therapieplatz vorhanden ist oder kurzfristig nachweisbar organisiert werden kann.
Ob Sie die notwendigen Einverständniserklärungen und Verpflichtungen gegenüber Gericht und Vollstreckungsbehörde abgeben können und wollen.
Wie Sie Ihre Motivation und Therapiebereitschaft gegenüber der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde und der Strafvollstreckungskammer überzeugend darstellen.
Eine BtM-Strafe kann zurückgestellt werden, wenn
Eine Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten liegt vor.
Eine geeignete Suchtbehandlung ist geplant und gesichert.
Sie erklären sich bereit, diese Therapie verbindlich anzutreten und durchzuführen.
Die Vollstreckungsbehörde und – soweit erforderlich – das Gericht sehen die Therapie als erfolgversprechende Alternative zur Haft an.
Ich bereite Ihren Antrag rechtlich sauber vor, stelle die notwendigen Unterlagen und Nachweise zusammen (Therapieplätze, Arztberichte, Entlassungsplan) und vertrete Sie konsequent gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht – mit einem Ziel: Therapie statt Strafe, echte Chance statt reiner Verwahrung.
Moderne Verteidigung – klar, erreichbar, auf Augenhöhe
Strafvollstreckungsrecht ist hoch spezialisiert. Ich übersetze komplexe Vorschriften, Gutachten und Vollzugsentscheidungen in klare Optionen:
Ich arbeite transparent, zielorientiert und menschlich. Sie wissen, wo Sie stehen – und welche rechtlichen Mittel wir gemeinsam nutzen können, um Ihre Perspektive zu verbessern.
Wenn Sie oder ein Angehöriger von einer Strafvollstreckungs- oder Vollzugsentscheidung betroffen sind, erhalten Sie bei mir klare Beratung und konsequente Vertretung – vom ersten Antrag bis zur letzten Anhörung.
Ihre Lisa Vogeler
Fachanwältin für Strafrecht
Verwurzelt in Nordhessen.
Mandate in ganz Deutschland.
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Schindewolf & Vogeler Rechtsanwälte I Strafverteidiger
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