Mord=Gefängnis? – Nicht immer
True Crime: Warum „Mord“ nicht immer eine Gefängnisstrafe bedeutet – Das Sicherungsverfahren erklärt
In den Medien lesen wir oft von schrecklichen Taten, bei denen die Schuldfrage auf den ersten Blick klar scheint. Doch während die Öffentlichkeit empört „Mord!“ ruft, stellt das Gericht eine ganz andere Frage: War der Täter zum Zeitpunkt der Tat überhaupt schuldfähig? Als Rechtsanwälte in Fulda und Eschwege erleben wir oft, dass das Verständnis für den Unterschied zwischen einem klassischen Strafverfahren und einem Sicherungsverfahren fehlt. Wir bringen Licht ins Dunkel.
Das deutsche Strafrecht basiert auf dem Schuldprinzip: Ohne Schuld keine Strafe. Wenn ein Täter aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung oder einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung handelt, kann er das Unrecht seiner Tat oft nicht einsehen oder nicht nach dieser Einsicht handeln.
Hier greift das sogenannte Sicherungsverfahren. Im Gegensatz zum klassischen Strafverfahren ist das Ziel nicht die Bestrafung (Vergeltung), sondern der Schutz der Allgemeinheit.
- Das klassische Strafverfahren:
-
- Ziel: Feststellung von individueller Schuld und Verhängung einer Strafe.
- Ergebnis: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
- Das Sicherungsverfahren:
-
- Voraussetzung: Der Beschuldigte ist schuldunfähig oder erheblich vermindert schuldfähig (§§ 20, 21 StGB).
- Ergebnis: Keine Strafe im juristischen Sinne, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung.
Ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass der Täter „einfach so“ davonkommt. Oft ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für die Betroffenen eine härtere und vor allem zeitlich unvorhersehbarere Maßnahme als eine zeitige Freiheitsstrafe.
Hast Du Fragen dazu, dann lass dich gerne beraten!
Rechtsanwältin Lisa Vogeler
Fachanwältin für Strafrecht
Tel. 05651 74360