Erleichterter Einsatz von Balkonsolargeräten geplant

27.02.2024

Mieterinnen und Mieter sollen künftig einen gesetzlichen Anspruch gegenüber ihrem Vermieter auf Erlaubnis zur Installation von Steckersolargeräten haben. „Die Erfahrungen aus der Beratungs- und Rechtssprechungspraxis im Mietrecht zeigen, dass ein dringender Bedarf an einem solchen Anspruch besteht“, kommentiert die Bundesdirektorin des Deutschen Mieterbundes (DMB), Melanie Weber-Moritz, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten.

Das Gesetz sieht vor, dass Mieterinnen und Mietern einen Anspruch auf Erlaubnis von ihren Vermietern zur Installation von Steckersolargeräten erhalten sollen, um Strom selbst erzeugen zu können.

Nach noch geltender derzeitiger Gesetzeslage sind Mieter und Mieterinnen verpflichtet, die Solaranlage nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzubauen. Der Deutsche Mieterbund fordert daher eine Einschränkung der generellen Rückbauverpflichtung dahingehend, dass Mieterinnen und Mieter nur dann zum Rückbau der Steckersolaranlage verpflichtet sind, wenn Vermietende hieran ein berechtigtes Interesse haben. Die Solaranlage erhöht den Wert der Wohnung und kann vom Vermieter oder dem Nachmieter weiter genutzt werden. Aus diesem Grund fordert der Deutsche Mieterbund eine entsprechende Entschädigungsregelung.

Es bleibt also abzuwarten, wie die Forderung der Mieterbundes in die durch die Bundesregierung geplante Gesetzesänderungen Berücksichtigung findet. Wir halten Sie in jedem Fall auf dem Laufenden und berichten über die Änderungen.

Cannabislegalisierung!?

25.10.2023

Viele Fragen um die Cannabislegalisierung sind offen!

Seit 1. April ist das Rauchen von Cannabis unter gewissen Voraussetzungen legal. Doch wie viel Cannabis darf geraucht werden. Welche Mengen fallen unter den legalen Besitz? Wie viel Pflanzen darf ich zu Hause halten? Wie verhalte ich mich als Gastronom? Welche Einlasskontrollen sind an Festivals oder an einer Kirmes notwendig? Darf ich jetzt überall kiffen? – Nein !!! Welche Regelungen greifen in Kneipen?

Fakt: Die Landesregierung Hessen muss das Legalisierungsgesetz für Hessen noch konkretisieren. Demnach gilt das Bundesrecht!

Deswegen können die Städte und Kommunen für Feste und Festivals noch keine Sonderregeln festlegen.

Um einen legalen Konsum zu gewährleisten, empfehlen wir drigend eine Beratung!

Lasst euch in allen Fragen umfassend von uns beraten. Wir entwickeln für euch ein passendes Konzept, damit der legale Konsum gewährleistet ist und keine Strafen drohen.

Haben wir Euer Interesse geweckt ?

Bitte übersendet Eure Anfragen an : vogeler@sv-rae.de
Schindewolf & Vogeler, Rechtsanwälte I Strafverteidiger PartG, vertreten durch Christian Schindewolf und Lisa Vogeler,
Reichensächser Straße 19, 37269 Eschwege
info@sv-rae.de, Tel: 0565174360

Wie verhalte ich mich bei einer Festnahme ?

24.10.2023

Sei kooperativ und nenne deine Personalien. Leiste keinen Widerstand, sondern weise höflich darauf hin, dass Du von deinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machst. Falls Deine Wohnung durchsucht wird, verlange umgehend nach dem Durchsuchungsbeschluss, ansonsten widerspreche jeglichen Maßnahmen und fordere Dein Recht ein und kontaktiere deine Anwältin umgehend unter der

Notfallnummer 0176 21689747.

Ganz wichtig: Ohne anwaltlichen Beistand findet keine Einlassung statt, egal was kommt. Jegliche Versprechungen auf Seiten der Ermittlungsbehörden müssen unbedingt mit der Anwältin besprochen werden. Oberste Priorität ist, ohne eine Akteneinsicht werden generell keine Angaben gemacht.

Im Strafrecht gilt keine Beweispflicht. Der Staat muss dich einem Vergehen oder Verbrechen überführen. Du hast keine Mitwirkungspflicht, es gilt die Unschuldsvermutung. Du machst von deinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und kontaktierst uns sofort!

Wir verteidigen bereits im Ermittlungsverfahren, nehmen an Durchsuchungen teil, besichtigen den Tatort, damit wir die effektivste Verteidigung für Dich leisten können.

Sei schlau, schweig zu den Vorwürfen und ruf uns umgehend an!

 

 

Urteile des Monats

24.10.2023

Das Recht bildet sich stets fort. Um dich effektiv verteidigen zu können bilden wir uns stets fort und sind auf dem Laufenden. Aktuelle Rechtsprechung ist ein Muss für jeden Verteidiger, um eine effektive Verteidigung zu gewährleisten. Als auch für jeden Anwalt. Wir halten Euch auf dem Laufenden. Aktuelle Rechtsprechung im Straf- und Mietrecht.

Mietrecht:

Es wird in den kommenden Tagen eine interessante Entscheidung des BGH veröffentlicht:

FÜR JEDEN EIGENTUMSWOHNUNGSINHABER WICHTIG:

Nichtigkeit der während der Corona-Pandemie in einer sog. Vertreterversammlung gefassten Beschlüsse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer?

Strafrecht:

Beweisverwertungsverbote betreffend Crypto Handys: Immer aktuell:

Wir verteidigen viele Verfahren im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Derzeit stehen zahlreiche Verfahren basierend auf der Auswertung von Crypto-Handys aus. Erstmals hat ein Gericht – Das Landgericht Memmingen mit Urteil vom 21.08.2023 zum Az. 1 KLS 401 JS 10121/22 – entschieden, dass die sogenannten Anom-Daten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Wir als Verteidiger hoffen und drängen die Rechtsprechung dahin, dass diese Wegweisende Entscheidung auch von weiteren Gerichten anerkannt wird und die Daten aus Crypto-Handys nicht mehr verwertet werden können. Es kommt allerdings immer auf die Einzelfallentscheidung an! Wenn bereits Mittäter die jeweiligen Chats der Crypto-Handys aufgeklärt und bestätigt haben, hilft uns diese Entscheidung nur geringfügig. Deswegen ist auch hier immens wichtig, dass keine Angaben zur Sache gemacht werden, sondern die Verteidigung anhand des Akteninhalts aufgebaut werden kann und bestmöglichst etwaige Beweisverwertungsverbote herausgearbeitet werden können.

Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass nun eine Wende in der Verwertbarkeit von EncroChat, SkyChat sowie AnomChat gerichtlich entschieden wurde. Beispielsweise kann hier das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12.04.2024, Az.: 5 KLs 804 Js 28622/21 angesprochen werden. Mit diesem Urteil wurde durch das Gericht entschieden, dass die Verwendung von EncroChat-Daten beim Handeltreiben und Einfuhr von Cannabis insgesamt (450 Kilogramm laut Anklage) für unzulässig erklärt wurde.

Zudem kann jüngst auf eine Entscheidung des Landgerichts Fulda vom 15.04.2024 zum Verfahren 6 KLs 141 Js 13454/22 (15,23) verwiesen werden. Hier erklärte das Gericht die Chatinhalte, die durch die US-Behörden in der Operation Trojan Shield erhoben und bundesweit weitergeleitet wurden, als unverwertbar. Die Chat-Daten unterliegen einem umfassenden Beweiserhebungs- und Verwertungsverbot. Die Kammer hat ausgeführt, dass weder der Angeklagte, noch die Kammer selbst,  jetzt und in ferner Zukunft die Möglichkeiten haben werden, die rechtlichen Grundlagen der Datenerhebungsmaßnahmen der Operation zu überprüfen, da die US-Behörden Informationen zu den Maßnahmen zurückhalten und verschweigen! Insoweit ist  – nach Angaben der Verteidigung und des Gerichts – nicht abwegig, dass die Maßnahme als solche eine anlasslose Massenüberwachung gewesen sei, sodass hier ein Verstoß gegen den ordre public und wesentliche verfassungsrechtliche Grundsätze nicht zu verweisen sind.

Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungusten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 31.Oktober.2023 zum Aktenzeichen 2 BVR 900/22 entschieden, dass die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungsten des Freigesprochenen verfassungswidrig ist.  Hierzu führte das Gericht in den Gründen folgendes aus: „Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ist verfassungswidrig. Ihre Rechtsgrundlage, § 362 Nr. 5 StPO, verstößt gegen Art. 103 Abs. 3 GG. Das in Art. 103 Abs. 3 GG statuierte Mehrfachverfolgungsverbot verbietet dem Gesetzgeber die Regelung der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zum Nachteil des Freigesprochenen aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel. Es trifft eine Vorrangentscheidung zugunsten der Rechtssicherheit gegenüber der materialen Gerechtigkeit. Zudem verletzt die Anwendung des § 362 Nr. 5 StPO auf Freisprüche, die bereits zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens rechtskräftig waren, das Rückwirkungsverbot.“ (zitiert aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 94/2023 vom 31. Oktober 2023)